Eine Erklärung gemäß der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 886/2013 von IVS-Daten oder IVS-Diensten läuft in drei Schritten ab:
Schritt 1: Identifikation der betroffenen Daten oder Dienste
Bevor eine Erklärung gemäß der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 886/2013 abgegeben wird, kann in Abstimmung mit der IVS-Kontaktstelle überprüft werden, ob die im Unternehmen vorhandenen IVS-Daten oder IVS-Dienste von der Delegierten Verordnung betroffen sind.
Schritt 2: Ausfüllen des Erklärungsformulars pro Datensatz oder Dienste
Im Downloadbereich oder in der Infobox kann das notwendige Formular für die Erklärung gemäß der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 886/2013 heruntergeladen werden. Für jeden IVS-Datensatz oder IVS-Dienst muss ein separates Dokument ausgefüllt werden. Dieses Formular muss vollständig und wahrheitsgemäß ausgefüllt und von einer zeichnungsberechtigten Person unterzeichnet werden.
Schritt 3: Übermitteln der ausgefüllten Erklärungen
Die Übermittlung der ausgefüllten und unterzeichneten Erklärungen kann über den Postweg, an
AustriaTech - Gesellschaft des Bundes für technologiepolitische Maßnahmen GmbH
zH IVS-Kontaktstelle
Raimundgasse 1/6
1020 Wien, Österreich
erfolgen oder per E-Mail in PDF Format an kontakt(at)ivs-stelle.at gesendet werden
Art 9 Abs 2 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 886/2013 sieht vor, dass öffentliche und private Straßenbetreiber, Dienstleister und im Bereich der Verkehrsinformationen tätige Rundfunkanbieter der nationalen IVS-Kontaktstelle ihre Identifikationsdaten und eine Beschreibung des von ihnen erbrachten Informationsdienstes sowie eine Erklärung über die Einhaltung der Anforderungen (Art 3 bis 8 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 886/2013) übermitteln.
Die Erklärung muss dabei folgende Angaben enthalten:
a) die von dem Informationsdienst abgedeckten Kategorien, der für die Straßenverkehrssicherheit relevanten Informationen und das von ihm abgedeckte Straßennetz;
b) Angaben zum Zugangspunkt, an dem die für die Straßenverkehrssicherheit relevanten Verkehrsinformationen bereit gestellt werden, und zu seinen Nutzungsbedingungen;
c) das Format der Verkehrsinformationen, die über den Zugangspunkt verfügbar und für die Straßenverkehrssicherheit relevant sind;
d) die Mittel zur Übermittlung der Informationen an die Endnutzer.
Ein „Dienst zur Bereitstellung eines Mindestniveaus allgemeiner für die Straßenverkehrssicherheit relevanter Verkehrsinformationen“ bezeichnet einen Echtzeit-Verkehrsinformationsdienst, der alle extrahierten, aggregierten und verarbeiteten sicherheitsrelevanten Straßenverkehrsinformationen bereitstellt, die öffentliche und/oder private Straßenbetreiber und/oder Dienstleister EndnutzerInnen über jeglichen Übermittlungskanal bereitstellen. Die Verpflichtung ist daran geknüpft, ob ein Diensteleister bereits Vorkehrungen getroffen hat, die für die Verkehrssicherheit relevanten Informationen aufzubereiten und diese am Markt anzubieten, die bloße Verfügbarkeit von Rohdaten reicht hierfür nicht aus.
Intelligente Verkehrssysteme (IVS) (§ 2 Z 1 IVS-G) sind definiert als Systeme, bei denen Informations- und Kommunikationstechnologien im Straßenverkehr, einschließlich seiner Infrastrukturen, Fahrzeuge und NutzerInnen, sowie beim Verkehrs- und Mobilitätsmanagement und für Schnittstellen zu anderen Verkehrsträgern eingesetzt werden. Ein „IVS-Dienst“ (§ 2 Z 4 IVS-G) bezeichnet die Bereitstellung einer IVS-Anwendung, das ist ein operationelles Instrument für die Anwendung von IVS (§ 2 Z 3 IVS-G), innerhalb eines genau definierten organisatorischen und operationellen Rahmens mit dem Ziel, zur Erhöhung der NutzerInnensicherheit, der Effizienz und des Komforts und/oder zur Erleichterung oder Unterstützung von Abläufen im Verkehr und bei Reisen beizutragen. Ein „IVS-Diensteanbieter“ (§ 2 Z 5 IVS-G) ist ein Anbieter eines öffentlichen oder privaten IVS-Dienstes.
Der Dienst zur Bereitstellung eines Mindestniveaus allgemeiner für die Straßenverkehrssicherheit relevanter Verkehrsinformationen muss mindestens eine der folgenden Kategorien umfassen:
a) vorübergehend rutschige Fahrbahn;
b) Tiere, Personen, Hindernisse, Gegenstände auf der Fahrbahn;
c) ungesicherte Unfallstellen;
d) Kurzzeitbaustellen;
e) eingeschränkte Sicht;
f) Falschfahrer;
g) nicht ausgeschilderte Straßenblockierungen;
h) außergewöhnliche Witterungsbedingungen.