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Fragen und Antworten zum Fahrzeugnotrufdienst eCall

14.03.2018

FRAGEN UND ANTWORTEN zur nationalen Umsetzung der europäischen Rechtsnormen zum automatischen Fahrzeugnotrufdienst eCall auf Basis 112

  • Was ist eCall?

Bei eCall handelt es sich um einen automatischen oder manuell ausgelösten, europaweiten Notrufdienst für Kraftfahrzeuge auf Basis der bereits bestehenden europäischen Notrufnummer 112. ECall steht für „Emergency call“ und hat das Ziel die Verkehrssicherheit im gesamten Straßenverkehr zu erhöhen.

Ab 31. März 2018 müssen neu genehmigte Fahrzeugtypen der Klasse M1 und N1 – das sind alle Pkw und Lkw bis 3,5 Tonnen höchstzulässigem Gesamtgewicht – mit einem bordeigenen eCall System ausgestattet sein.

Das eCall Notrufsystem sieht vor, dass bei Auslösung der fahrzeugseitigen eCall Einheit (durch automatische Auslösung z.B. des Airbags oder manuell durch Betätigung einer Taste), über die Notrufnummer 112 die nächstgelegene Einsatzzentrale (Public Safety Answering Point - PSAP) alarmiert wird. Da in Österreich die öffentliche Kurzrufnummer 112 für die Entgegennahme und Bearbeitung von Notrufen und eCalls dem Bundesministerium für Inneres übertragen ist, werden eCalls in den polizeilichen Landesleitzentralen entgegengenommen und bearbeitet.

Das bordeigene eCall Gerät übermittelt dabei einen s.g. Mindestdatensatz (MSD - minimum set of data) - ein kleines Datenpaket, welches Informationen zur Position des Fahrzeugs und weitere Fahrzeugdaten beinhaltet - an die nächstgelegene eCall PSAP. Die PSAP entschlüsselt den MSD und baut eine Sprachverbindung mit dem Fahrzeug auf. Der Mitarbeiter (Disponent) in der PSAP teilt den Fahrzeuginsassen mit, dass Hilfe unterwegs ist und kann - sofern ein Fahrzeuginsasse ansprechbar ist - ergänzende Information zum Unfall erfragen und diese an die Einsatzkräfte weiterleiten.

Die Europäische Kommission schätzt, dass durch die Einführung von eCall die Anzahl der Todesopfer im Verkehr um bis zu 10% pro Jahr und die Anzahl der Schwerverletzten bis zu 15% reduziert werden können. Eine ähnliche Art von Service wird auch von kommerziellen Anbietern wie der Fahrzeug- aber auch der Versicherungsindustrie angeboten, für die es aber keine Ausstattungsverpflichtung gibt. Diese privaten eCall Dienste werden als Third Party Services eCall (TPS-eCall) bezeichnet. Details zu TPS-eCall siehe Frage 8)

  • Wieso wird eCall eingeführt?

Der Erhöhung der Verkehrssicherheit auf allen Straßen ist ein wichtiges Anliegen. Mit Hilfe moderner Technologien im Fahrzeug, aufgerüsteter Straßeninfrastruktur und strengerer Vorgaben ist die Anzahl an tödlich Verunglückten rückläufig. Fahrzeugassistenzsysteme unterstützen den Lenker bei der Vermeidung von Unfällen, können dennoch nicht jeden Unfall verhindern. Ausschlaggebend für effiziente Hilfe nach Unfällen sind die zeitnahe Meldung des Unfalls bei der zuständigen Einsatzzentrale, die zügige Alarmierung der Einsatzkräfte, sowie das rasche Eintreffen der Einsatzkräfte am Vorfallsort.

Die Ausstattung eines Fahrzeuges mit eCall ermöglicht im Fall eines schweren Verkehrsunfalls automatisch einen Notruf an die einheitliche europäische Notrufnummer 112 und ermöglicht den genauen Standort des Unfallfahrzeuges anzuzeigen. Die europaweite Anwendung von eCall enthält das Potenzial die Wartezeit bis zum Eintreffen der Einsatzkräfte in ländlichen Räumen um bis zu 50 % und in städtischen Gebieten um bis zu 40% zu verkürzen. Schätzungen zufolge wird sich die Zahl der Todesfälle hierdurch um mindestens 4 % und die Zahl der schweren Verletzungen um 6 % verringern. (Quelle: http://ec.europa.eu/archives/commission_2010-2014/kallas/headlines/news/2013/06/ecall_en.htm)

  • Wie funktioniert eCall?

Infografik zum Fahrzeugnotrufdienst

 

© BMVIT

Quelle: BMVIT (Klicken Sie auf das Bild zur größeren Darstellung)

 

Um ein funktionierendes eCall Service nach den europäischen Vorgaben in Österreich anbieten zu können, mussten standardisierte Schnittstellen, Protokolle und Normen umgesetzt werden.

Fahrzeugseitig bedingt die Einführung von eCall unter anderem die Ausstattung von Fahrzeugen mit einem Galileo- und GSM-Modul, einer Antenne sowie einem zusätzlichen Steuergerät, in dem die eCall-Funktion implementiert ist.

Zur Ausstattung der nationalen Infrastruktur müssen polizeiliche Landesleitzentralen aufgerüstet werden. Die Aufrüstung ist notwendig, um sicherzustellen, dass der vom Fahrzeug abgesetzte eCall Notruf inkl. mitgesendetem Mindestdatensatz (MSD) fehlerfrei empfangen, ausgewertet und in einem geografischen Informationssystem verortet dargestellt werden kann. Neben den polizeilichen Landesleitzentralen sind auch die öffentlichen Mobilfunknetze auf den Einsatz von eCall vorbereitet. Voraussetzung für ein funktionierendes eCall Service ist die aktiv geschaltete eCall Rufnummer-Kennung (e-flag) im Netz, damit ein eingehender eCall Notruf als eCall erkannt und zu der nächstgelegenen Notrufabfragestelle geroutet werden kann. Seit 1. Oktober 2017 können die polizeilichen Landesleitzentralen (PSAPs) eCall Notrufe empfangen und bearbeiten.

  • Die Entwicklung zur Einführung von eCall

Die europaweite Einführung eines harmonisierten automatischen elektronischen Notrufes steht seit Ende der 1990er Jahre auf der Agenda der Europäischen Kommission (EK). Dieser eCall soll vor allem den Straßenverkehr sicherer machen, in dem rascher auf Unfälle reagiert werden kann und mehr Unfälle – vor allem in abgelegenen Gebieten – zeitnahe gemeldet werden können.

Zur Einführung von eCall wurde seitens der EK ein Memorandum of Understanding (MoU) mit den Mitgliedsstaaten unterfertigt. Das MoU mit Österreich wurde am 6. Juni 2007 unterzeichnet. Im IVS Aktionsplan der Kommission von 2008 (Aktionsplan für Intelligente Verkehrssysteme, kurz IVS) wurde die Einführung von eCall als Maßnahme 3.2 aufgenommen.

Mit der im August 2010 veröffentlichten IVS Richtlinie (RL 2010/40/EU) wurde der rechtliche Rahmen zur Ausstattung der Einsatzzentralen mit eCall geschaffen.

  • Wieso ist die Ausstattung mit eCall ab 31.März 2018 verpflichtend?

Im Rahmen einer Kosten-Nutzen Untersuchung wurde 2010/2011 seitens der EK untersucht, wie die Einbindung von eCall in der Europäischen Union im Sinne der Verkehrssicherheit am besten umgesetzt werden könnte.

Untersucht wurden dabei drei mögliche Szenarien, nämlich

  • erstens keine Intervention seitens der europäischen politischen Ebene,
  • zweitens die Fortführung des Ansatzes zur freiwilligen Einführung auf Basis der MoUs und der Spezifikationen auf Basis der IVS Richtlinie und
  • drittens die verpflichtende Einführung von eCall in neuen Fahrzeugen, sowie die entsprechenden Einrichtungen auf Seiten der Einsatzzentralen und Mobilfunknetze.

Die Untersuchung kam zu dem Ergebnis, dass nur die dritte Option verfolgenswert wäre und sowohl der Europäische Rat (Verkehrsministerrat) als auch das europäische Parlament folgten der Argumentation der Kommission und beschlossen die entsprechenden Vorschriften.

  • Auf welchen rechtlichen Regeln beruht eCall?

Der eCall Dienst beruht im Wesentlichen auf die RL 2010/40/EU mit der delegierten VO 305/2013 und der VO 2015/758 zur Änderung der RL 2007/46/EG zur verpflichtenden Ausstattung von Fahrzeugen mit eCall, sowie dem Beschluss 585/2014 zur verpflichtenden Ausstattung der Einsatzzentralen mit eCall, auf Basis der VO 305/2013.

  • Wann treten die Regeln in Österreich in Kraft?

In Österreich werden seit 1. Oktober 2017 eCalls von den dafür eingerichteten polizeilichen Notrufzentralen (PSAPs) empfangen und entsprechend der gesetzlichen Vorgaben und einschlägigen Vorschriften als Notrufe bearbeitet.

Neu genehmigte Fahrzeugtypen der Klasse M1 (PKW) und N1 (LKW<3,5t) müssen ab 31. März 2018 mit der bordeigenen eCall Einheit ausgestattet sein.

  • Wo liegen die Unterschiede zwischen eCall und privaten TPS-eCall Diensten?

Der vorgeschriebene eCall Dienst ist auf Basis europäischer und nationaler Rechtsakte geregelt. So schreibt auf europäischer Ebene der Artikel 6 der VO 2015/758 klar fest, wie die fahrzeugseitige Datenerfassung erfolgen darf und legt auch fest wie und von welcher Stelle die Daten bearbeitet werden dürfen. Auf nationaler Ebene regelt die KEM-VO 2009 die Zuständigkeit der öffentlichen Notrufdienste, wie auch die von eCall.

Ein eCall wird in Österreich seit 1. Oktober 2017 zu einer polizeilichen Landesleitzentrale geroutet, welche sowohl den eCall als auch eingehende Notrufe bearbeitet und die weiteren Schritte einleitet.

Die von privater Seite angebotenen TPS-eCall Dienste, beruhen hingegen auf privatrechtlichen Vereinbarungen zwischen dem Kunden und den jeweiligen Anbietern. Ein Notruf über einen TPS-eCall Dienst wird daher zuerst zu einem Call Center eines privaten Betreibers und eben nicht direkt zu einer öffentlichen Landesleitzentrale (PSAP) geleitet.

Die wesentlichen Unterschiede liegen vor allem darin, dass es keine Ausstattungsverpflichtung für TPS-eCall Dienste und auch keine eigene europäische rechtliche Regelung gibt, sondern das Privatrecht zur Anwendung kommt.

Das bedeutet, es wird ein Vertrag zwischen dem Kunden und dem jeweiligen Anbieter geschlossen, der auch datenschutzrechtliche Aspekte beinhalten muss. Des Weiteren bedeutet das, dass das TPS eCall Service als Extra kostenpflichtig erworben werden muss.

Unabhängig davon, ob der Hersteller ein eigenes TPS-eCall System in das Fahrzeug einbaut, muss bei neu zu genehmigenden Fahrzeugmodellen ab 31. März 2018, ein, entsprechend der RL 2007/46/EG, beschriebenes eCall Gerät eingebaut sein. Der Fahrzeughalter hat gemäß Artikel 5 (3) der VO 2015/758, das Recht zu entscheiden, entweder das auf der 112-Notrufnummer basierende bordeigene eCall System oder das bordeigene TPS-eCall System zu verwenden.

  • Wer ist von eCall betroffen?

Die Regelungen betreffen vor allem die Fahrzeughersteller, die in neuen Modellreihen eine eCall Einheit verbauen müssen. In zweiter Linie sind die polizeilichen Landesleitzentralen betroffen, die für eCall speziell aufgerüstet werden mussten.

  • Wer bearbeitet eCalls in Österreich?

Die eCalls werden, so wie die Notrufe über 112, von den Landesleitzentralen der Polizei entgegengenommen, bearbeitet und gegebenenfalls an andere (Einsatz)Organisation weitergeleitet.

Quelle: iMobility Support D3.10C – Report an eCall deployment status, 17/08/2015, angelehnt an PSAP Strukturen Italien /Malta)

  • Wie wurde eCall getestet?

Die notwendige Kommunikations-Infrastruktur und die Notrufannahmestellen (PSAPs) in Österreich wurden entsprechend der Vorgaben ertüchtigt, um eingehende eCalls den gesetzlichen Vorgaben entsprechend erkennen und bearbeiten zu können. Der Inbetriebnahme sind umfangreiche Tests zur Überprüfung der Funktionsfähigkeit des eCall Dienstes in Österreich vorausgegangen. In einem ersten Schritt wurde eine Reihe von Labortest durchgeführt. Mit den gewonnenen Erkenntnissen aus den Labortests wurden erweiterte Feldtests in jedem Bundesland durchgeführt, da die Funktionalität jeder österreichischen PSAP einzeln getestet und nachgewiesen wurde.

Diese Tests stützten sich dabei auf die verpflichtend vorgeschriebenen Testfälle lt. CEN EN Standard 16454, sowie auf Erkenntnissen aus internationalen Forschungs- und Pilotprojekten.

  • Was wird aufgezeichnet?

Notrufgespräche, die von der Polizei entgegengenommen werden, werden gemäß § 93 TKG aufgezeichnet.

  • Was geschieht mit den Daten? Wer hat Zugriff auf die Daten?

Das Sicherheitspolizeigesetz (§ 58e SPG - Zentrale Datenanwendung zur Einsatzunterstützung) ermächtigt den Bundesminister für Inneres und die Landespolizeidirektionen zur Administration von Notrufen (§§ 5 Abs. 7 und 92a SPG) sowie zur Unterstützung bei der Koordination von Einsätzen in einem vom Bundesminister für Inneres betriebenen Informationsverbundsystem Daten über Personen sowie Sachen und Gebäude zu verarbeiten. Es dürfen von Personen, die von einem Notruf oder Einsatz betroffen sind, die erforderlichen Identifikations- und Erreichbarkeitsdaten einschließlich der Daten gemäß § 98 TKG 2003 und soweit erforderlich sensible Daten nach § 4 Z 2 DSG 2000 verarbeitet werden. Darüber hinaus dürfen die erforderlichen Sachdaten einschließlich KFZ-Kennzeichen, der Mindestdatensatz eines eCalls, Daten zu Zeit, Ort, Grund und Art des Einsatzes, Erreichbarkeitsdaten von sonstigen zu verständigenden Stellen verarbeitet werden.

Die gemäß § 93 Abs. 3 TKG 2003 im Rahmen der Entgegennahme von Notrufen aufgezeichneten Gespräche sind nach drei Monaten, die übrigen Daten nach Beendigung und Evaluierung des Einsatzes, längstens jedoch nach 18 Monaten zu löschen.

Übermittlungen der genannten und verarbeiteten Daten sind an Sicherheitsbehörden für Zwecke der Sicherheitsverwaltung und Strafrechtspflege, an Staatsanwaltschaften und ordentliche Gerichte für Zwecke der Strafrechtspflege, an sonstige Notrufdienste sowie an sonstige Stellen zulässig, soweit dies zur Abwehr einer Gefahr, zur Hilfeleistung oder für die Verrechnung erforderlich ist. (Sh. §58e SPG.)

  • Wie sieht der Anwendungsbereich aus?

Der eCall Dienst ist vor allem ein Sicherheitsdienst, der nur im Ereignisfall aktiviert werden soll. Der eCall Dienst ist nicht darauf ausgelegt dauerhaft Daten über das Fahrzeug und seine Position zu sammeln oder an Dritte zu übermitteln. Die VO 2015/758 legt im Artikel 6 „Privatsphäre und Datenschutz“ klare Regelungen fest, welche Daten erhoben werden und zu welchem Zweck sie verwendet werden können.

  • Muss ich für den eCall extra zahlen?

Bei jenen Modellen, deren Typengenehmigung nach 31. März 2018 erfolgt ist, ist die eCall Einheit standardmäßig eingebaut. Es sind also keine Zusatzkosten für den Käufer zu tragen. Der eCall selbst wird als Notruf klassifiziert und ist als solcher nicht kostenpflichtig.

  • Wird der eCall im Rahmen der §57a Überprüfung (Kraftfahrgesetz) überprüft?

Die Richtlinie 2014/45, in welcher der europäische rechtliche Rahmen für die periodische Fahrzeugüberprüfung festgelegt wird, hat noch keine Bestimmungen zur Überprüfung der eCall Einheit festgelegt.

Auf Basis der Erfahrungen nach Einführung der ersten Fahrzeuge mit eCall kann eine Aufnahme in die Prüf- und Begutachtungsstellenverordnung evaluiert werden.

  • Was passiert bei Unfällen im Ausland, wenn der eCall ausgelöst wird?

Das Ziel der Einrichtung eines gesamteuropäischen bordeigenen Notrufsystems (eCall) besteht darin die Benachrichtigung über Verkehrsunfälle zu automatisieren und Daten vom Fahrzeug aus direkt an die nächstgelegene Notrufzentrale (PSAP) abzusetzen, unabhängig davon wo in Europa sich das Fahrzeug befindet. Häufig kennen Fahrzeuglenker ihre momentane Position bzw. ihren Standort nicht genau, dies gilt besonders, wenn sie sich im Ausland befinden, hinzu kommt das Fahrzeuginsassen über lokale Notrufnummer nicht informiert sind. Die automatisierte Meldung des Unfalls inklusive des mitgeschickten Datenpakets bei der nächstgelegenen Notrufzentrale (PSAP) ermöglicht die zügige Alarmierung und das rasche Eintreffen der Einsatzkräfte, unabhängig davon wo in Europa ein Fahrzeuginsasse verunglückt ist.

  • Ergänzende Fragen:

  • F: Kann der Fahrzeughalter eCall im Fahrzeug ausschalten?

A: Es ist nicht vorgesehen, dass die eCall Einheit deaktiviert werden kann, da keine laufende Datenübertragung erfolgt, sondern nur im Notfall, wäre hier auch kein Vorteil gegeben.

  • F: Wird durch das eCall Service das Fahrzeug dauerhaft verfolgt (getracked)?

A: Nein, die eCall Einheit im Fahrzeug wird erst beim Auslösen eines eCall aktiv.

  • F: Was passiert, wenn ich eCall auslöse ohne dass ein Notfall vorliegt?

A: Missbräuchliche Verwendung von Notrufen ist gesetzlich geregelt. Vom Tatbestand des Missbrauchs von Notzeichen ist die Polizei nicht umfasst, (sondern nur Rettung und FW), u.U. wird es hier eine legistische Änderung geben.

  • F: Wie ist der Stand der Umsetzung von eCall in anderen Europäischen Ländern?

A: Das eCall Service ist in jedem Mitgliedsstaaten der Europäischen Union bis spätestens 31. März 2018 umzusetzen. Jeder Mitgliedsstaat hat die gleichen EU-Vorgaben für die Umsetzung des europäischen eCall Services. Wie der europäische Notruf 112 und eCall nationalstaatlich organisiert und umgesetzt werden, liegt jedoch in der Eigenverantwortung jedes einzelnen Mitgliedsstaates.

(Status 19.02.2018)