Delegierte Verordnung (EU) 2022/670
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Delegierte Verordnung

(EU) 2022/670 (B)

Ablauf zur Erklärungsabgabe zur Einhaltung der Delegierten Verordnung (EU) 2022/670

 

 

Akteur:innen, welche der Deklarationspflicht laut Delegierter Verordnung (EU) 2022/670 unterliegen

Welche Stakeholder sind von der Delegierten Verordnung (EU) 2022/670 betroffen?
  • Straßenverkehrsbehörden: Eine Behörde, die für die Planung, Überwachung und den Betrieb von Straßen zuständig ist, die in ihre territoriale Zuständigkeit fallen.
  • Straßenbetreibende: Eine öffentliche oder private Einrichtung, die für die Instandhaltung und Verwaltung von Straßen und die Steuerung von Verkehrsströmen zuständig ist.
  • Mautbetreibende: Eine öffentliche oder private Einrichtung, die die Rolle eines Mautdiensteanbieters oder eines Mauterhebers im Sinne der Richtlinie (EU) 2019/520 des Europäischen Parlaments und des Rates übernimmt.
  • Diensteanbietende: Öffentliche oder private Anbietende von Echtzeit-Verkehrsinformationsdiensten, welche keine bloßen Übermittler von Daten an Datennutzende sind.
  • Akteur:innen im Bereich Aufladen und Betanken: Nach derzeitigem Verständnis so zu definieren wie in der Verordnung (EU) 2023/1804 bezüglich des Aufbaus der Infrastruktur für alternative Kraftstoffe (AFIR).
  • Inhabende von im Fahrzeug erzeugter Daten: Eine Einrichtung, die sich mit der Erfassung, Aggregierung oder anderweitigen Verarbeitung im Fahrzeug erzeugter Daten zur Erfüllung der Datenschutzanforderungen befasst.
    • „Im Fahrzeug erzeugte Daten“: Bezeichnet Daten, die durch das Fahrzeug selbst oder durch ein in das Fahrzeug eingebettetes Bordgerät oder durch persönliche Geräte, die IVS-Anwendungen anbieten, während der Nutzung des Fahrzeugs erzeugt werden.

 

In der Delegierten Verordnung (EU) 2022/670 werden die Stakeholder in unterschiedliche Kategorien eingeteilt: Datennutzende, Dateninhabende und Diensteanbietende.

Hinweis: Akteur:innen können gleichzeitig mehrere oder sogar alle dieser Rollen einnehmen. Dies kommt immer auf den jeweiligen Akteur:in an und ist im Einzelfall zu prüfen.

  • „Dateninhabende“ laut Delegierter Verordnung: Bezeichnet eine juristische Person, eine betroffene Person oder eine öffentliche oder private Einrichtung, die nach geltendem Unionsrecht oder nationalem Recht berechtigt ist, Zugang zu den im Anhang aufgeführten Datenarten zu gewähren oder sie unter ihrer Kontrolle weiterzugeben.
  • „Datennutzende“ laut Delegierter Verordnung: Bezeichnet eine Straßenverkehrsbehörde, einen Straßenbetreiber, einen Mautbetreiber, einen Diensteanbieter und einen Hersteller digitaler Karten oder eine andere Einrichtung, die Daten verwendet, um Verkehrsinformationen in Echtzeit zu erstellen oder, sofern dies nach den vom Dateninhaber festgelegten Bedingungen zulässig ist, die Daten für andere mobilitätsbezogene Zwecke verwendet.
  • „Diensteanbietende“ laut Delegierter Verordnung: bezeichnet einen öffentlichen oder privaten Anbieter von Echtzeit-Verkehrsinformationsdiensten, der kein bloßer Übermittler von Daten an Datennutzer ist. Diensteanbietende können Datennutzende sowie Dateninhabende gleichzeitig sein.

 

Dateninhabende:

 

Datennutzende:

Akteur:innen, die Daten besitzen, müssen eine Self-Declaration abgeben und sich am Nationalen Zugangspunkt laut Delegierter Verordnung registrieren bzw. ihre Daten bereitstellen.

 

Akteur:innen, die Daten nutzen, müssen eine Self-Declaration abgeben, sich aber nicht am Nationalen Zugangspunkt registrieren.

 

Akteur:innen:

 

Akteur:innen:

  • Straßenverkehrsbehörden
 
  • Straßenverkehrsbehörden
  • Straßenbetreibende
 
  • Straßenbetreibende
  • Mautbetreibende
 
  • Mautbetreibende
  • Akteur:innen im Bereich Aufladen und Betanken
 
  • Herstellende digitaler Karten
  • Inhabende von im Fahrzeug generierten Daten
   

 

 

Details