Schritt 1: Identifikation der relevanten Daten
Bevor eine Erklärung ausgefüllt wird, können Straßenverkehrsbehörden und Straßenbetreibende, Mautbetreibende, Akteur:innen im Bereich Aufladen und Betanken sowie Inhabende von im Fahrzeug generierten Daten in Abstimmung mit der IVS-Kontaktstelle überprüfen, ob sie von der Delegierten Verordnung (EU) 2022/670 betroffene Arten von Daten über die Infrastruktur, über Vorschriften und Beschränkungen, über den Zustand des Netzes und über die Echtzeit Benutzung des Netzes erfassen, weitergeben oder aktualisieren. Diese Daten sind detailliert im Anhang der Delegierten Verordnung (EU) 2022/670 zu finden und unter folgendem Link abrufbar.
Schritt 2: Erfassung der relevanten Daten auf dem Nationalen Zugangspunkt (www.mobilitaetsdaten.gv.at)
Erfassen oder aktualisieren Dateninhabende die vorher genannten Daten, müssen die zugehörigen Meta-Daten auf dem Nationalen Zugangspunkt, www.mobilitaetsdaten.gv.at, erfasst werden.
Schritt 3: Ausfüllen des Erklärungsformulars und Zusammenstellen aller Beilagen
Im Downloadbereich kann das Formular für alle oben genannten Akteur:innen zur Erklärung der Einhaltung der Delegierten Verordnung (EU) 2022/670 heruntergeladen werden. Anschließend ist das Formular vollständig und wahrheitsgemäß auszufüllen und von einer zeichnungsberechtigten Person zu unterfertigen.
Schritt 4: Übermittlung der Erklärung inklusive Beilagen
Das ausgefüllte und unterzeichnete Formular kann inklusive der erforderlichen Beilagen per E-Mail im PDF-Format an kontakt@ivs-stelle.at gesendet werden.
Straßenverkehrsbehörden und Straßenbetreibende sind, wenn sie als Dateninhabende fungieren, gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2022/670 verpflichtet, Arten von Daten über die Infrastruktur, über Vorschriften und Beschränkungen, über den Zustand des Netzes oder über die Echtzeit-Benutzung des Netzes, welche sie erfassen, weitergeben oder aktualisieren, am Nationalen Zugangspunkt (www.mobilitaetsdaten.gv.at) bereitzustellen. Diese Daten müssen den Anforderungen in Bezug auf die Zugänglichkeit, den Austausch und die Weiterverwendung von den jeweiligen Daten entsprechen. Straßenverkehrsbehörden und Straßenbetreibende vergewissern sich, dass die bereitgestellten Daten regelmäßig aktualisiert werden. Alle beteiligten Stakeholder (Dateninhabende und Datennutzende) arbeiten zusammen, um Datenfehler unverzüglich zu melden und festgestellte Datenungenauigkeiten ehestmöglich zu berichtigen. Die Pflichten von Straßenverkehrsbehörden/ Straßenbetreibende sind detaillierter in der jeweiligen Self-Declaration aufgelistet.
Mautbetreibende sind, wenn sie als Dateninhabende fungieren, gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2022/670 verpflichtet, Arten von Daten über die Infrastruktur sowie über Vorschriften und Beschränkungen, welche sie erfassen, weitergeben oder aktualisieren, am Nationalen Zugangspunkt (www.mobilitaetsdaten.gv.at) bereitzustellen. Diese Daten müssen den Anforderungen in Bezug auf die Zugänglichkeit, den Austausch und die Weiterverwendung von den jeweiligen Daten entsprechen. Mautbetreibende vergewissern sich, dass die bereitgestellten Daten regelmäßig aktualisiert werden. Alle beteiligten Stakeholder (Dateninhabende und Datennutzende) arbeiten zusammen, um Datenfehler unverzüglich zu melden und festgestellte Datenungenauigkeiten ehestmöglich zu berichtigen. Die Pflichten von Mautbetreibenden sind detaillierter in der jeweiligen Self-Declaration aufgelistet.
Akteur:innen im Bereich Aufladen und Betanken, welche als Dateninhabende fungieren, sind gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2022/670 verpflichtet, Arten von Daten über Infrastruktur sowie über Daten über die Echtzeit-Benutzung des Netzes, welche sie erfassen, weitergeben oder aktualisieren, am Nationalen Zugangspunkt (www.mobilitaetsdaten.gv.at) bereitzustellen. Diese Daten müssen den Anforderungen in Bezug auf die Zugänglichkeit, den Austausch, die Weiterverwendung von den jeweiligen Daten entsprechen. Akteur:innen im Bereich Aufladen und Betanken vergewissern sich, dass die bereitgestellten Daten regelmäßig aktualisiert werden. Alle beteiligten Stakeholder (Dateninhabende und Datennutzende) arbeiten zusammen, um Datenfehler unverzüglich zu melden und festgestellte Datenungenauigkeiten ehestmöglich zu berichtigen. Die Pflichten von Akteur:innen im Bereich Aufladen und Betanken sind detaillierter in der jeweiligen Self-Declaration aufgelistet.
Inhabende von im Fahrzeug generierten Daten, welche als Dateninhabende fungieren, sind gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2022/670 verpflichtet, Arten von Daten über den Zustand des Netzes sowie über die Echtzeit-Benutzung des Netzes, welche sie erfassen, weitergeben oder aktualisieren, am Nationalen Zugangspunkt (www.mobilitaetsdaten.gv.at) bereitzustellen. Diese Daten müssen den Anforderungen in Bezug auf die Zugänglichkeit, den Austausch und die Weiterverwendung von den jeweiligen Daten entsprechen. Inhabende von im Fahrzeug generierten Daten vergewissern sich, dass die bereitgestellten Daten regelmäßig aktualisiert werden. Alle beteiligten Stakeholder (Dateninhabende und Datennutzende) arbeiten zusammen, um Datenfehler unverzüglich zu melden und festgestellte Datenungenauigkeiten ehestmöglich zu berichtigen. Die Pflichten von Inhabenden von im Fahrzeug generierten Daten sind detaillierter in der jeweiligen Self-Declaration aufgelistet.
Schritt 1: Identifikation der betroffenen Informationsdienste/Produkte
Bevor eine Erklärung ausgefüllt wird, können Straßenverkehrsbehörden, Straßenbetreibende, Mautbetreibende und Herstellende digitaler Karten, in Abstimmung mit der IVS-Kontaktstelle, überprüfen, ob das Unternehmen von der Delegierten Verordnung (EU) 2022/670 betroffen ist. Dies ist der Fall, sofern das Unternehmen Arten von Daten über die Infrastruktur, über die Vorschriften und Beschränkungen, über den Zustand des Netzes sowie über die Echtzeit-Benutzung des Netzes verwendet, verarbeitet oder anzeigt, um einen Echtzeit-Verkehrsinformationsdienst bzw. ein anderes Produkt/Service anzubieten oder im Zuge seiner Tätigkeiten relevante Daten aktualisiert. Ein Unternehmen ist nur dann nicht erklärungspflichtig, wenn es als bloßer Informationsübermittler agiert.
Schritt 2: Ausfüllen des Erklärungsformulars und Zusammenstellen aller Beilagen
Im Downloadbereich kann das Formular für Akteure, welche als Datennutzende auftreten, zur Erklärung der Einhaltung der Delegierten Verordnung (EU) 2022/670 heruntergeladen werden. Anschließend ist das Formular vollständig und wahrheitsgemäß auszufüllen und von einer zeichnungsberechtigten Person zu unterfertigen. Die erforderlichen Beilagen sind in dem Formular gelistet und können in einem frei wählbaren Format sowie mit den begleitenden Dokumenten zusammengestellt werden.
Schritt 3: Übermittlung der Erklärung inkl. Beilagen
Das ausgefüllte und unterzeichnete Formular kann inklusive der erforderlichen Beilagen per E-Mail in PDF-Format an kontakt@ivs-stelle.at gesendet werden.
Straßenverkehrsbehörden und Straßenbetreibende sind, wenn sie als Datennutzende fungieren, gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2022/670 verpflichtet, Arten von Daten über die Infrastruktur, über Vorschriften und Beschränkungen und über den Zustand des Netzes, welche sie verwenden, verarbeiten oder anzeigen, in Abstimmung mit den Dateninhabenden aktuell zu halten und Ungenauigkeiten umgehend den Dateninhabenden zu melden. Die Pflichten von Straßenverkehrsbehörden/ Straßenbetreibende sind detaillierter in der jeweiligen Self-Declaration aufgelistet.
Herstellende digitaler Karten, als Datennutzende, sind laut der Delegierten Verordnung (EU) 2022/670 dazu angehalten, Arten von Daten über die Infrastruktur bzw. über Vorschriften und Beschränkungen, welche sie verwenden, verarbeiten und anzeigen, in ständiger Zusammenarbeit mit Dateninhabenden zu aktualisieren und die betreffenden Daten rechtzeitig in ihre bestehenden Karten- und Kartenaktualisierungsdienste aufzunehmen. Im Hinblick auf die Erfüllung von Zielen der öffentlichen Ordnung, wie der Straßenverkehrssicherheit, sollten Herstellende digitaler Karten mit den nationalen Behörden zusammenarbeiten, um Ungenauigkeiten in ihren Daten zeitnah zu korrigieren. Die Pflichten von Herstellenden digitaler Karten sind detailliert in der jeweiligen Self-Declaration aufgelistet.
Mautbetreiber sind, wenn sie als Datennutzende fungieren, laut Delegierter Verordnung (EU) 2022/670 verpflichtet, Arten von Daten über die Infrastruktur sowie über Vorschriften und Beschränkungen, welche sie verwenden, verarbeiten oder anzeigen, in Abstimmung mit den Dateninhabenden aktuell zu halten und Ungenauigkeiten umgehend den Dateninhabenden zu melden. Die Pflichten von Mautbetreibern sind detaillierter in der jeweiligen Self-Declaration aufgelistet.
Schritt 1: Identifikation der betroffenen Informationsdienste/Produkte
Bevor eine Erklärung ausgefüllt wird, können Diensteanbietende, in Abstimmung mit der IVS-Kontaktstelle, überprüfen, ob das Unternehmen von der Delegierten Verordnung (EU) 2022/670 betroffen ist. Dies ist der Fall, sofern das Unternehmen Arten von Daten über die Infrastruktur, über die Vorschriften und Beschränkungen, über den Zustand des Netzes sowie über die Echtzeit-Benutzung des Netzes als Datennutzer verwendet, verarbeitet oder anzeigt, um einen Echtzeit-Verkehrsinformationsdienst bzw. ein anderes Produkt/Service anzubieten oder im Zuge seiner Tätigkeiten relevante Daten aktualisiert. Ein Unternehmen ist nur dann nicht erklärungspflichtig, wenn es als bloßer Informationsübermittler agiert. Erfasst oder aktualisiert der Diensteanbieter als Dateninhaber obig genannte Daten, müssen die zugehörigen Meta-Daten auf dem Nationalen Zugangspunkt, www.mobilitaetsdaten.gv.at, erfasst werden.
Schritt 2: Ausfüllen des Erklärungsformulars und Zusammenstellen aller Beilagen
Im Downloadbereich kann das Formular für Diensteanbietende zur Erklärung der Einhaltung der Delegierten Verordnung (EU) 2022/670 heruntergeladen werden. Anschließend ist das Formular vollständig und wahrheitsgemäß auszufüllen und von einer zeichnungsberechtigten Person zu unterfertigen. Die erforderlichen Beilagen sind in dem Formular gelistet und können in einem frei wählbaren Format sowie mit den begleitenden Dokumenten zusammengestellt werden.
Schritt 3: Übermittlung der Erklärung inkl. Beilagen
Das ausgefüllte und unterzeichnete Formular kann inklusive der erforderlichen Beilagen per E-Mail in PDF-Format an kontakt@ivs-stelle.at gesendet werden.
Diensteanbietende als Dateninhabende sind gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2022/670 verpflichtet, Arten von Daten über die Infrastruktur, über Vorschriften und Beschränkungen, über den Zustand des Netzes und über die Echtzeit-Benutzung des Netzes, welche sie erfassen, weitergeben und aktualisieren, am Nationalen Zugangspunkt (www.mobilitaetsdaten.gv.at) bereitzustellen. Diese Daten müssen den Anforderungen in Bezug auf die Zugänglichkeit, den Austausch und die Weiterverwendung der jeweiligen Daten entsprechen. Diensteanbietende vergewissern sich, dass die bereitgestellten Daten regelmäßig aktualisiert werden. Die Pflichten von Diensteanbietenden sind detaillierter in der jeweiligen Self-Declaration aufgelistet.
Fungieren Diensteanbietende als Datennutzende, sind sie laut Delegierter Verordnung (EU) 2022/670 verpflichtet, die oben genannten Arten von Daten, welche sie verwenden, verarbeiten oder anzeigen, in Abstimmung mit den Dateninhabenden aktuell zu halten und Ungenauigkeiten umgehend den Dateninhabenden zu melden. Die Pflichten von Diensteanbietenden sind detaillierter in der jeweiligen Self-Declaration aufgelistet.
Die Erklärung bezieht sich auf den Artikel 12 „Einhaltungsüberprüfung“ der Delegierten Verordnung:
Dateninhabende und Datennutzende erklären, die Anforderungen der Artikel 3 bis 11 der Delegierten Verordnung (EU) 2022/670 einzuhalten. Für die Einhaltungsüberprüfung durch die IVS-Kontaktstelle sind folgende Unterlagen erforderlich:
- eine Beschreibung der bereitgestellten Daten, digitalen Kartendienste bzw. Echtzeit-Verkehrsinformationsdienste sowie die Informationen über deren Qualität und die Bedingungen für die Weiterverwendung dieser Daten;
- eine auf Nachweise gestützte Erklärung über die Einhaltung der in den Artikel 3 bis 11 festgelegten Anforderungen.
Die IVS-Kontaktstelle überprüft stichprobenartig die Korrektheit der abgegebenen Erklärungen sowie derer Beilagen.
Gemäß dem Anhang der Delegierten Verordnung (EU) 2022/670 sind folgende Daten relevant:
1. Arten von Daten über die Infrastruktur:
a) Straßennetzverbindungen und ihre physischen Merkmale:
i) Geometrie,
ii) Straßenbreite,
iii) Anzahl der Fahrstreifen,
iv) Steigungen/Gefälle,
v) Kreuzungen,
b) Straßenklasse,
c) Standort von Mautstationen,
d) Standort von sicheren Parkplätzen und Rastanlagen,
e) Standort von Ladestationen für Elektrofahrzeuge und ihre Nutzungsbedingungen,
f) Standort von Tankstellen für komprimiertes Erdgas, Flüssigerdgas und Autogas,
g) Standort von Zapfstellen und Tankstellen für alle anderen Kraftstoffarten,
h) Standort von Lieferzonen.
2. Wichtige Arten von Daten über Vorschriften und Beschränkungen:
a) Statische und dynamische Verkehrsvorschriften, soweit zutreffend:
i) Zufahrtsbedingungen für Tunnel,
ii) Zufahrtsbedingungen für Brücken,
iii) dauerhafte Zufahrtsbeschränkungen,
iv) Geschwindigkeitsbegrenzungen,
v) Lieferverkehrsbestimmungen,
vi) Überholverbote für schwere Nutzfahrzeuge,
vii) Beschränkungen der Masse/Länge/Breite/Höhe,
viii) Einbahnstraßen,
ix) Grenzen von Beschränkungen, Verboten oder Verpflichtungen mit Geltung in bestimmten Zonen, derzeitiger Zufahrtsstatus und Bedingungen für den Verkehr in regulierten Verkehrszonen,
x) Fahrtrichtung auf Fahrbahnen für beide Richtungen,
b) Verkehrspläne.
3. Sonstige Arten von Daten über Vorschriften und Beschränkungen:
a) Standort und Kennzeichnung von Verkehrszeichen, die Straßenverkehrsvorschriften widerspiegeln und Gefahren ausweisen:
i) Zufahrtsbedingungen für Tunnel,
ii) Zufahrtsbedingungen für Brücken,
iii) dauerhafte Zufahrtsbeschränkungen,
iv) sonstige Verkehrszeichen, die die Straßenverkehrsvorschriften widerspiegeln,
b) gegebenenfalls andere statische und dynamische Verkehrsvorschriften als die in Nummer 2 genannten,
c) Ausweisung von Mautstraßen, geltende feste Benutzungsgebühren und verfügbare Zahlungsmöglichkeiten (mit Vertriebskanälen und Erfüllungsmethoden),
d) variable Straßennutzungsgebühren und verfügbare Zahlungsmöglichkeiten (mit Vertriebskanälen und Erfüllungsmethoden).
4. Wichtige Arten von Daten über den Zustand des Netzes:
a) Straßensperrungen,
b) Fahrstreifensperrungen,
c) Straßenbaustellen,
d) befristete Verkehrsmanagementmaßnahmen.
5. Sonstige Arten von Daten über den Zustand des Netzes:
a) Brückensperrungen,
b) Unfälle und Störungen,
c) schlechter Straßenzustand,
d) Wetterbedingungen mit Auswirkungen auf Straßenbelag und Sichtbarkeit.
6. Arten von Daten über die Echtzeit-Benutzung des Netzes:
a) Verkehrsaufkommen,
b) Verkehrsgeschwindigkeit,
c) Lage und Länge von Verkehrsstaus,
d) Reisezeiten,
e) Wartezeiten an Grenzübergängen,
f) Verfügbarkeit von Lieferzonen,
g) Verfügbarkeit von Ladepunkten und Ladestationen für Elektrofahrzeuge,
h) Verfügbarkeit von Zapfstellen und Tankstellen für alternative Kraftstoffarten,
i) Preis für Ad-hoc-Laden/Betanken.