Gesetzliche Grundlage
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Gesetzliche Grundlage

der IVS-Kontaktstelle

Am 7.7.2010 wurde die IVS-Richtlinie (RL 2010/40/EU zum Rahmen für die Einführung intelligenter Verkehrssysteme im Straßenverkehr und für deren Schnittstellen zu anderen Verkehrsträgern) erlassen. Die IVS-Richtlinie (IVS-RL) schafft einen Rahmen zur Unterstützung einer koordinierten und kohärenten Einführung und Nutzung intelligenter Verkehrssysteme (IVS) in der Union, insbesondere über die Grenzen der Mitgliedstaaten hinweg, und legt die dafür erforderlichen allgemeinen Bedingungen fest (Art 1 Abs 1 IVS-RL). Intelligente Verkehrssysteme (IVS) werden in Art 4 Z 1 IVS-RL definiert als „Systeme, bei denen Informations- und Kommunikationstechnologien im Straßenverkehr, einschließlich seiner Infrastrukturen, Fahrzeuge und Nutzer, sowie beim Verkehrs- und Mobilitätsmanagement und für Schnittstellen zu anderen Verkehrsträgern eingesetzt werden“.

Der Art 5 IVS-RL verpflichtet die Mitgliedstaaten zur Einhaltung festgelegter Spezifikationen und Grundsätze, wenn IVS-Anwendungen und IVS-Dienste eingeführt werden, wobei jedoch jeder Mitgliedstaat selbst entscheiden kann, ob er auf seinem Hoheitsgebiet solche Anwendungen und Dienste einführt.

Delegierte Verordnungen

Art 2 und 3 sowie Anhang A der IVS-RL legen für die Ausarbeitung von Spezifikationen und Normen vier vorrangige Bereiche und sechs vorrangige Maßnahmen (a bis f) fest. Wie in der folgenden Tabelle dargestellt, wurden zu den vorrangigen Maßnahmen a bis e von der Europäischen Kommission gemäß Art 6 Abs 1 und Art 7 IVS-RL Spezifikationen in Form jeweils einer delegierten Verordnung erlassen, welche in den Mitgliedstaaten unmittelbar gelten.  

 

Die für die IVS-Kontaktstelle relevanten vorrangigen Maßnahmen sind die vorrangigen Maßnahmen a, b und c, die dem vorrangigen Bereich I: „Optimale Nutzung von Straßen-, Verkehrs- und Reisedaten“ zuzuordnen sind und die vorrangige Maßnahme e, die dem vorrangigen Bereich III: „IVS-Anwendungen zur Erleichterung der Straßenverkehrssicherheit“ zuzuordnen ist.

Jeder Mitgliedstaat ist entsprechend den delegierten Verordnungen verpflichtet eine benannte Stelle oder Behörde für die Einhaltung der Verordnungen einzurichten. Für die delegierten Verordnungen Nr. 885/2013 (Artikel 8), Nr. 886/2013 (Artikel 9) und Nr. 2015/962 (Artikel 11) wurde seitens des BMK die IVS-Schlichtungsstelle als benannte Stelle genannt. Die AustriaTech übernimmt diese Funktion als IVS-Kontaktstelle.