Delegierte Verordnung (EU) 2017/1926
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Delegierte Verordnung

(EU) 2017/1926 (A) - Revidierte Version gültig seit 4.3.2024

Ablauf zur Erklärungsabgabe zur Einhaltung der Delegierten Verordnung (EU) 2017/1926 -Bereitstellung EU-weiter Echtzeit-Verkehrsinformationsdienste

 

Akteur: innen, welche der Deklarationspflicht laut Delegierter Verordnung (EU) 2017/1926 unterliegen

Welche Akteur:innen sind von der Delegierten Verordnung (EU) 2017/1926 betroffen?

  • „Verkehrsbehörde“ bezeichnet eine Behörde, die innerhalb ihrer territorialen Zuständigkeit für das Verkehrsmanagement oder die Planung, Steuerung und Verwaltung eines bestimmten Verkehrsnetzes und/oder Verkehrsdienstes verantwortlich ist;
  • „Verkehrsbetreibende“ bezeichnet einen öffentlichen oder privaten Rechtsträger, der für die Aufrechterhaltung und Verwaltung von Verkehrsdiensten zuständig ist;
  • „Anbietende von nachfrageorientierten Verkehrsangeboten“ bezeichnet einen öffentlichen oder privaten Anbieter von nachfrageorientierten Verkehrsangeboten für Endnutzer;
  • Reiseinformationsdienstleistende“ bezeichnet einen öffentlichen oder privaten Anbieter von mindestens einer Reise- und Verkehrsinformation für Datennutzer und Endnutzer, mit Ausnahme eines reinen Informationskonverters;
  • „Infrastrukturbetreibende“ (keine Akteursdefinition in der Delegierten Verordnung vorhanden)
  • andere juristische Person bzw. öffentliche:r oder private:r Rechtsträger:in, die bzw. der nach geltendem Unionsrecht oder nationalem Recht Zugang zu den im Anhang aufgeführten Daten in ihrer bzw. seiner Verfügungsgewalt gewähren oder diese weitergeben darf;

In der Delegierten Verordnung (EU) 2017/1926 werden die Stakeholder je nach Verpflichtung in zwei relevante Kategorien eingeteilt: Dateninhabende und Reiseinformationsdienstleistende

„Dateninhabende“ bezeichnet eine juristische Person bzw. einen öffentlichen oder privaten Rechtsträger, z. B. eine Verkehrsbehörde, einen Verkehrsbetreiber, einen Infrastrukturbetreiber oder einen Anbieter von nachfrageorientierten Verkehrsangeboten, die bzw. der nach geltendem Unionsrecht oder nationalem Recht Zugang zu den im Anhang aufgeführten Daten in ihrer bzw. seiner Verfügungsgewalt gewähren oder diese weitergeben darf;

„Reiseinformationsdienstleistende“ bezeichnet einen öffentlichen oder privaten Anbieter von mindestens einer Reise- und Verkehrsinformation für Datennutzer und Endnutzer, mit Ausnahme eines reinen Informationskonverters;

Hinweis: Akteur:innen können gleichzeitig eine oder mehrere dieser Rollen einnehmen. Dies kommt immer auf den jeweiligen Akteur:in an und ist im Einzelfall zu prüfen.

Dateninhabende:
Akteur:innen, die Zugang zu Daten gewähren oder diese weitergeben, müssen eine Self-Declaration abgeben und sich am Nationalen Zugangspunkt laut Delegierter Verordnung registrieren bzw. eine Beschreibung der Daten bereitstellen.

Akteur:innen:
Verkehrsbehörde
Verkehrsbetreibende
Anbietende von nachfrageorientierten Verkehrsangeboten
Infrastrukturbetreibende
andere juristische Person bzw. öffentliche:r oder private:r Rechtsträger:in

 

Zeitplan:

  • per 01.12.2025 für die statischen, historischen und beobachteten Daten auf Service Level 1.4
  • per 01.12.2025 für dynamische Daten auf Service Level 2.1 für TEN-V Gesamtnetze
  • per 01.12.2026 für dynamische Daten auf Service Level 2.2 für TEN-V Gesamtnetze
  • per 01.12.2028 für dynamische Daten auf Service Level 2.1 und 2.2 für das restliche Netz
  • alle weiteren Service Level sind bereits verpflichtend bereit zu stellen

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