Eine Erklärung gemäß der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 886/2013 von IVS-Daten oder IVS-Diensten läuft in drei Schritten ab:
Schritt 1: Identifikation der betroffenen Daten oder Dienste
Bevor eine Erklärung gemäß der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 886/2013 abgegeben wird, kann in Abstimmung mit der IVS-Kontaktstelle überprüft werden, ob die im Unternehmen vorhandenen IVS-Daten oder IVS-Dienste von der Delegierten Verordnung betroffen sind.
Schritt 2: Ausfüllen des Erklärungsformulars pro Datensatz oder Dienste
Im Downloadbereich oder in der Infobox kann das notwendige Formular für die Erklärung gemäß der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 886/2013 heruntergeladen werden. Für jeden IVS-Datensatz oder IVS-Dienst muss ein separates Dokument ausgefüllt werden. Dieses Formular muss vollständig und wahrheitsgemäß ausgefüllt und von einer zeichnungsberechtigten Person unterzeichnet werden.
Schritt 3: Übermitteln der ausgefüllten Erklärungen
Die Übermittlung der ausgefüllten und unterzeichneten Erklärungen kann über den Postweg, an
AustriaTech - Gesellschaft des Bundes für technologiepolitische Maßnahmen GmbH
zH IVS-Kontaktstelle
Raimundgasse 1/6
1020 Wien, Österreich
erfolgen oder per E-Mail in PDF Format an kontakt(at)ivs-stelle.at gesendet werden
Art 9 Abs 2 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 886/2013 sieht vor, dass öffentliche und private Straßenbetreiber:innen, Dienstleister:innen und im Bereich der Verkehrsinformationen tätige Rundfunkanbieter:innen der nationalen IVS-Kontaktstelle ihre Identifikationsdaten und eine Beschreibung des von ihnen erbrachten Informationsdienstes sowie eine Erklärung über die Einhaltung der Anforderungen (Art 3 bis 8 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 886/2013) übermitteln.
Die Erklärung muss dabei folgende Angaben enthalten:
a) die von dem Informationsdienst abgedeckten Kategorien, der für die Straßenverkehrssicherheit relevanten Informationen und das von ihm abgedeckte Straßennetz;
b) Angaben zum Zugangspunkt, an dem die für die Straßenverkehrssicherheit relevanten Verkehrsinformationen bereit gestellt werden, und zu seinen Nutzungsbedingungen;
c) das Format der Verkehrsinformationen, die über den Zugangspunkt verfügbar und für die Straßenverkehrssicherheit relevant sind;
d) die Mittel zur Übermittlung der Informationen an die Endnutzer:innen.
Ein „Dienst zur Bereitstellung eines Mindestniveaus allgemeiner für die Straßenverkehrssicherheit relevanter Verkehrsinformationen“ bezeichnet einen Echtzeit-Verkehrsinformationsdienst, der alle extrahierten, aggregierten und verarbeiteten sicherheitsrelevanten Straßenverkehrsinformationen bereitstellt, die öffentliche und/oder private Straßenbetreibende und/oder Dienstleister:innen Endnutzer:innen über jeglichen Übermittlungskanal bereitstellen. Die Verpflichtung ist daran geknüpft, ob ein:e Diensteleister:in bereits Vorkehrungen getroffen hat, die für die Verkehrssicherheit relevanten Informationen aufzubereiten und diese am Markt anzubieten, die bloße Verfügbarkeit von Rohdaten reicht hierfür nicht aus.
Intelligente Verkehrssysteme (IVS) (§ 2 Z 1 IVS-G) sind definiert als Systeme, bei denen Informations- und Kommunikationstechnologien im Straßenverkehr, einschließlich seiner Infrastrukturen, Fahrzeuge und Nutzer:innen, sowie beim Verkehrs- und Mobilitätsmanagement und für Schnittstellen zu anderen Verkehrsträger:innen eingesetzt werden. Ein „IVS-Dienst“ (§ 2 Z 4 IVS-G) bezeichnet die Bereitstellung einer IVS-Anwendung, das ist ein operationelles Instrument für die Anwendung von IVS (§ 2 Z 3 IVS-G), innerhalb eines genau definierten organisatorischen und operationellen Rahmens mit dem Ziel, zur Erhöhung der NutzerInnensicherheit, der Effizienz und des Komforts und/oder zur Erleichterung oder Unterstützung von Abläufen im Verkehr und bei Reisen beizutragen. Ein:e „IVS-Diensteanbieter:in“ (§ 2 Z 5 IVS-G) ist ein:e Anbieter:in eines öffentlichen oder privaten IVS-Dienstes.
Der Dienst zur Bereitstellung eines Mindestniveaus allgemeiner für die Straßenverkehrssicherheit relevanter Verkehrsinformationen muss mindestens eine der folgenden Kategorien umfassen:
a) vorübergehend rutschige Fahrbahn;
b) Tiere, Personen, Hindernisse, Gegenstände auf der Fahrbahn;
c) ungesicherte Unfallstellen;
d) Kurzzeitbaustellen;
e) eingeschränkte Sicht;
f) Falschfahrer;
g) nicht ausgeschilderte Straßenblockierungen;
h) außergewöhnliche Witterungsbedingungen.