- Die Teilnahme an einem Schlichtungsverfahren ist kostenpflichtig. Es fällt ein nicht rückzahlbarer Aufwandsersatz in der Höhe von € 1.000 für den/die BeschwerdeführerIn an.
- Stellen Sie sicher, ob Sie als BeschwerdeführerIn in Frage kommen können. Detaillierte Informationen entnehmen Sie bitte der Schlichtungsordnung.
- Stellen Sie sicher, dass die von der Beschwerde betroffene Partei, in den Zuständigkeitsbereich der Schlichtungsstelle fällt. Genaue Angaben dazu finden Sie in der Schlichtungsordnung.
- Sachverhalte, die länger als zwei Jahre zurück liegen oder bereits gerichtlich/verwaltungsrechtlich anhängig oder rechtskräftig entschieden sind sowie Sachverhalte, die bereits Gegenstand eines Streitschlichtungsverfahrens sind oder waren, können von der Schlichtungsstelle nicht entgegen genommen werden.
- Um das Online-Beschwerdeformular abzuschicken, müssen alle gekennzeichneten Pflichtfelder ausgefüllt sein.
- Damit die Schlichtungsstelle aktiv werden kann, wird das ausgefüllte und unterschriebene Dokument "Vollmacht & Datenschutzerklärung" benötigt. Dieses ist als Attachment des Onlineformulars zu übermitteln.
- Die Person, welche in dem Onlineformular und jene Person, welche im Dokument "Vollmacht & Datenschutzerklärung" genannt werden, müssen ident sein. Falls dies nicht der Fall ist, gilt jene bei der Vollmacht genannte Person als Ansprechperson im Schlichtungsverfahren.
- Beachten Sie, dass die hochgeladenen Dateien eine Größe von insgesamt 10 MB nicht überschreiten dürfen.
- Bitte überprüfen Sie vor dem Abschicken Ihre angegebenen Daten und stellen Sie sicher, dass alle benötigten Attachments hochgeladen wurden. Wir empfehlen Ihnen dringend hier die Möglichkeit zu nutzen Ihr ausgefülltes Formular auszudrucken und/oder abzuspeichern. Anschließend drücken Sie den SUBMIT-Button.
- Nach dem Abschicken des Online-Beschwerdeformulars erhalten Sie umgehend eine Bestätigungsmail mit den notwendigen Zahlungsinformationen.
- Nach erfolgter Zahlung wird sich die Schlichtungsstelle zeitnah mit Ihnen in Kontakt setzen.
- Für weitere Fragen stehen Ihnen die MitarbeiterInnen der Schlichtungsstelle gerne zur Verfügung. Die Kontaktinformationen finden Sie am Seitenende unter "Kontakt".
Leider kann die Schlichtungsstelle Schlichtungsverfahren nicht ohne finanzielle Beteiligung des Beschwerdeführers/der Beschwedeführerin anbieten. Im einfachsten Fall, dem sogenannten verkürzten Verfahren, kostet das Schlichtungsverfahren in Summe € 2.500. Diese Kosten können je nach Komplexität und Aufwand deutlich höher liegen und werden dem/der BeschwerdeführerIn von der Schlichtungsstelle in Rechnung gestellt.
Die Wiederaufnahme eines abgeschlossenen oder eingestellten Schlichtungsverfahrens ist nicht möglich. Den Beteiligten steht jedoch jederzeit das Beschreiten des ordentlichen Rechtsweges offen. Die Schlichtungsstelle kann auch Sachverhalte, die länger als zwei Jahre zurückliegen oder schon einmal gerichtlich, verwaltungsrechtlich anhängig oder rechtskräftig entschieden sind, nicht annehmen.
Auf jeden Fall muss das Dokument „Vollmacht & Datenschutzerklärung“ ausgefüllt, firmenmäßig gezeichnet und eingescannt als Attachment des Online-Formulars hochgeladen werden. Ohne dieses Dokument kann die Schlichtungsstelle nicht aktiv werden. Die Vollmacht stellt für die Schlichtungsstelle sicher, dass eine offizielle Ansprechperson im Schlichtungsverfahren vorhanden ist, die das Unternehmen des Beschwerdeführers/der Beschwerdeführerin bei einem Schlichtungsverfahren vertritt.
Mit dem Einverständnis der Datenschutzerklärung wird der Schlichtungsstelle erlaubt, alle für das Schlichtungsverfahren benötigten Daten, Informationen und Dokumente einzuholen, welche natürlich vertraulich behandelt werden. Zusätzlich stimmt der/die BeschwerdeführerIn zu, dass Name/Firmenwortlaut, Kurzbeschreibung des Beschwerdegegenstandes gemäß Online-Formular, Beginn und Dauer des Schlichtungsverfahrens, Kosten des Verfahrens und das Ergebnis der Schlichtung zu statistischen Zwecken ermittelt und gespeichert werden.
Im Rahmen der inhaltlichen Prüfung, während der die Schlichtungsstelle alle entscheidungsrelevanten Unterlagen und Informationen einholt, wird auch die von der Beschwerde betroffene Partei über das Vorliegen und den Inhalt der Beschwerde informiert.
Die IVS-Schlichtungsstelle bietet den Vorteil eines schnellen, unkomplizierten und kostengünstigen Gutachtens im Falle von Streitigkeiten zwischen Businesskunden, IVS-Dienstanbieter, IVS-Anwender und IVS-Datenlieferanten.
Für eine möglichst schnelle und unkomplizierte Antragsabwicklung des Schlichtungsverfahrens können folgende Informationen hilfreich sein:
- Detaillierte Schilderung des Beschwerdegegenstandes (eventuell als separates Dokument im PDF-Format hochladen)
- Bilder, Screenshots etc., welche den Beschwerdesachverhalt klar aufzeigen
Mit Abschicken des Online-Beschwerdeformulars bekommt jede bei der Schlichtungsstelle eingehende Beschwerde eine Auftragsnummer zugewiesen, welche aus der Jahreszahl und einer fortlaufenden vierstelligen Nummer besteht. Diese Auftragsnummer findet sich im Bestätigungsmail, welches der/die BeschwerdeführerIn nach Abschicken des Online-Beschwerdeformulars erhält, wieder. Sie dient der Schlichtungsstelle zur eindeutigen Identifikation der Schlichtungsverfahren und ist wie eine Aktennummer zu verstehen.
Sollten im Schlichtungsverfahren Kosten zum Beispiel durch höheren Aufwand seitens der Schlichtungsstelle oder durch die Konsultation von externen Sachverständigen anfallen, so sind diese vom/von der BeschwerdeführerIn zu tragen.
Der/Die BeschwerdeführerIn wird von der Schlichtungsstelle vorab über die, den Betrag von € 2.500 übersteigenden Kosten informiert und kann die Fortführung des Verfahrens ablehnen, was zur Einstellung des Verfahrens seitens der Schlichtungsstelle führen kann.
Die Rechnungslegung erfolgt nach Abschluss des Schlichtungsverfahrens. Der Rechnungsbetrag ist innerhalb einer vierwöchigen Zahlungsfrist auf das Konto der Schlichtungsstelle zu überweisen.
Bei längeren Verfahren (über die Dauer von sechs Monaten hinaus) werden alle sechs Monate periodische Teilrechnungen von der Schlichtungsstelle an den/die BeschwerdeführerIn gelegt.