Die AustriaTech - Gesellschaft des Bundes für technologiepolitische Maßnahmen GmbH (im Folgenden: AustriaTech) ist gemäß § 11 Absatz 1 Ziffer 3 IVS-G BGBl. I Nr. 38/2013 u.a. zuständige Schlichtungsstelle im Bereich IVS-Dienste und IVS-Anwendungen.
Intelligente Verkehrssysteme (IVS):
"Intelligente Verkehrssysteme" oder "IVS" sind Systeme, bei denen Informations- und Kommunikationstechnologien im Straßenverkehr - einschließlich seiner Infrastrukturen, Fahrzeuge und NutzerInnen -, sowie beim Verkehrs- und Mobilitätsmanagement und für Schnittstellen zu anderen Verkehrsträgern eingesetzt werden.
IVS-Anwendungen:
Bei einer IVS-Anwendung handelt es sich um ein operationelles Instrument für die Anwendung von IVS.
IVS-Dienste:
Unter einem IVS-Dienst versteht man die Bereitstellung einer IVS-Anwendung innerhalb eines genau definierten organisatorischen und operationellen Rahmens mit dem Ziel, zur Erhöhung der NutzerInnensicherheit, der Effizienz, des Komforts und des Umweltschutzes und/oder zur Erleichterung oder Unterstützung von Abläufen im Verkehr und bei Reisen beizutragen.
IVS-Diensteanbiete:
Dies sind Anbieter eines öffentlichen oder privaten IVS-Dienstes.
Gegenstand einer Beschwerde an die Schlichtungsstelle können lediglich Beschwerdefälle im Bereich IVS-Dienste und IVS-Anwendungen im Bereich Verkehr, einschließlich seiner Infrastrukturen, Fahrzeuge und NutzerInnen, sowie beim Verkehrs- und Mobilitätsmanagement und für Schnittstellen zwischen den Verkehrsträgern mit Bezug auf das österreichische Staatsgebiet sein.
Beschwerden können nur Unternehmen - im Sinne der EuGH-Rechtsprechung - betreffen, die wirtschaftlich in Österreich tätig sind und zudem entweder IVS-Dienste und/oder IVS-Anwendungen mit Bezug auf das österreichische Staatsgebiet zur Verfügung stellen oder Daten für derartige "österreichische" Dienste und/oder Anwendungen zur Verfügung stellen oder derartige "österreichische" Dienste und/oder Anwendungen nutzen.
Bei der Schlichtungsstelle eingebrachte Beschwerden müssen sich auf entgeltliche Vertragsverhältnisse zwischen IVS-Diensteanbieter und ihren KundInnen (Businesskunden) oder auf entgeltliche Vertragsverhältnisse zwischen IVS-Diensteanbieter und ihren Datenlieferant beziehen. Inhaltlich müssen sich Beschwerden auf folgende Umstände beziehen:
Beschwerdeszenarien:
Beschwerden können nur von Unternehmen - im Sinne der EuGH-Rechtsprechung - eingebracht werden, die IVS-Dienste und/oder IVS-Anwendungen mit Bezug auf das österreichische Staatsgebiet nutzen, anbieten oder für diese Daten zur Verfügung stellen.
Die Beteiligten des Schlichtungsverfahrens (BeschwerdeführerInnen und von einer Beschwerde betroffene Parteien) sind mit Beginn des Schlichtungsverfahrens verpflichtet, am Schlichtungsverfahren mitzuwirken und haben der Schlichtungsstelle alle von der Schlichtungsstelle geforderten und zur Beurteilung des Sachverhalts erforderlichen Auskünfte zu erteilen und Unterlagen zur Verfügung zu stellen. Sollte die Schlichtungsstelle Fristen setzen, sind diese einzuhalten.
Beschwerden können nur in schriftlicher Form mittels Online-Beschwerdeformular eingebracht werden. Alle für den jeweiligen Sachverhalt relevanten Informationen und Unterlagen sind im Online-Beschwerdeformular zu vermerken oder im PDF-Format hochzuladen.
Jedenfalls ist die Vorlage "Vollmacht & Datenschutzerklärung" auszufüllen, firmenmäßig zu zeichnen, einzuscannen und im PDF-Format hochzuladen. Das Original ist auf Verlangen der Schlichtungsstelle postalisch zu übermitteln. Wurde die vollständig ausgefüllte "Vollmacht & Datenschutzerklärung" nicht hochgeladen, gilt die Beschwerde als nicht eingebracht.
Stellungnahmen und von der Schlichtungsstelle angeforderte Informationen und Unterlagen im Rahmen des Verfahrens sind, sofern nichts anderes gefordert wird, schriftlich per E-Mail oder im PDF-Format (kontakt(at)ivs-stelle.at) einzubringen.
Die Verantwortlichen der Schlichtungsstelle und sonstige an der Entscheidung der Schlichtungsstelle mitwirkenden Personen (Sachverständige, externe ExpertInnen, MediatorInnen etc.) sind zur Unabhängigkeit und Unparteilichkeit verpflichtet. In diesem Sinne sind alle Umstände, die eine Unabhängigkeit und/oder Unparteilichkeit in Frage stellen können, vor Beginn des Schlichtungsverfahrens gegenüber den am Schlichtungsverfahren Beteiligten offen zu legen.
Liegen Gründe vor, die eine Unabhängigkeit und/oder Unparteilichkeit als nicht gewährleistet erscheinen lassen, werden andere Personen mit der Verfahrensabwicklung und der Schlichtungsentscheidung betraut.
Gemeinsam mit der Übermittlung des Online-Beschwerdeformulars übermittelt der/die BeschwerdeführerIn eine „Vollmacht & Datenschutzerklärung“. Durch diese wird die Schlichtungsstelle ermächtigt, alle für das Schlichtungsverfahren notwendigen Daten, Informationen und Dokumente gegebenenfalls auch von Dritten einzuholen, zu verwenden und zu verarbeiten, sofern dies nicht ohnehin gesetzlich gemäß Datenschutzgesetz 2000, BGBl. I Nr. 165/1999, in der jeweils geltenden Fassung zulässig ist.
Die Schlichtungsstelle und ihre Verantwortlichen verpflichten sich, die ihnen im Zuge des Schlichtungsverfahrens bekannt gewordenen Daten und/oder Informationen geheim zu halten, sofern es sich nicht bereits um öffentliche Daten handelt oder sie von den Betroffenen von der Geheimhaltung entbunden werden. Diese Verpflichtung wird auch Sachverständigen, externen ExpertInnen und MediatorInnen überbunden.
Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Schlichtungsstelle Überprüfungen unterzogen werden kann. Dann kann es dazu kommen, dass Daten, Informationen und Unterlagen an Organe und Beauftragte des Bundesministeriums für Verkehr, Innovation und Technologie, des Rechnungshofes (insbesondere § 3 Abs. 2, § 4 Abs. 1 und § 13 Abs. 3 des Rechnungshofgesetzes, BGBI Nr. 144/1948, in der jeweils geltenden Fassung) und/oder des Bundesministeriums für Finanzen (insbesondere §§ 43 bis 47 des Bundeshaushaltsgesetzes, BGBI. Nr. 213/1986, in der jeweils geltenden Fassung) nach EU-rechtlichen oder nationalen Bestimmungen übermittelt oder zur Verfügung gestellt werden müssen.
Nach Beendigung oder Abbruch des Schlichtungsverfahrens werden die erhaltenden Daten und/oder Informationen unwiederbringlich gelöscht und Unterlagen vernichtet, sofern gesetzlich nicht anders angeordnet.
Folgende Daten werden jedoch zu statistischen Zwecken ermittelt, gespeichert und somit nicht gelöscht:
Des Weiteren können Schlichtungsverfahren zu Entscheidungen führen, die in allgemeiner Form als Empfehlungen der Schlichtungsstelle auf der Website der Schlichtungsstelle veröffentlicht werden und weiteren Akteuren zur Kenntnis gebracht werden. Derartige Empfehlungen enthalten jedoch lediglich anonymisierte Daten und Aussagen.
Der/Die BeschwerdeführerIn hat im Rahmen der Einbringung eines Schlichtungsantrags jedenfalls einen Pauschalbetrag von € 1.000 als nicht rückzahlbaren Aufwandsersatz an die Schlichtungsstelle zu entrichten. Die Bearbeitung des Schlichtungsantrages erfolgt erst nach Überweisung dieses Betrages.
Nach erfolgter Formalprüfung entscheidet die Schlichtungsstelle über den Fortgang des Verfahrens und übermittelt dem/der BeschwerdeführerIn eine Kostenschätzung für das weitere Verfahren.
Die Kosten des Verfahrens bemessen sich grundsätzlich an folgenden Richtwerten:
Zusätzlich zum Pauschalbetrag von € 1.000, der jedenfalls an die Schlichtungsstelle zu überweisen ist, hat der/die BeschwerdeführerIn alle weiteren tatsächlich entstandenen Kosten des Schlichtungsverfahrens zu tragen, selbst wenn das Verfahren durch Einstellung beendet wird und zu keinem Ergebnis geführt hat.
Die Schlichtungsstelle übermittelt dem/der BeschwerdeführerIn entsprechende Rechnungen. Im Innenverhältnis können die Beteiligten eine geteilte Kostentragung vereinbaren, gegenüber der Schlichtungsstelle haftet jedoch nur der/die BeschwerdeführerIn.
Die am Schlichtungsverfahren beteiligten BeschwerdeführerInnen und Betroffenen tragen ausnahmslos alle ihnen im Zuge der Einleitung, Vorbereitung, Durchführung und Nachbereitung des Schlichtungsverfahrens erwachsenen eigenen Kosten selbst.
Die Beteiligten des Schlichtungsverfahrens haben jeweils eine Person namhaft zu machen, die der Schlichtungsstelle als offizielle Ansprechperson dient und zur Durchführung des Schlichtungsverfahrens, zur Verhandlung und zum Abschluss einer einvernehmlichen Lösung bevollmächtigt ist.
Der/Die BeschwerdeführerIn macht die zur Vertretung befugte Person (wie bereits im Online-Formular) mittels Upload der ausgefüllten und firmenmäßig gezeichneten Vorlage "Vollmacht & Datenschutzerklärung" namhaft. Sollten im Online-Formular und in der hochgeladenen PDF-Datei "Vollmacht & Datenschutzerklärung" unterschiedliche Personen als Bevollmächtigte genannt sein, gilt jene Person als bevollmächtigt, die in der hochgeladenen PDF-Datei "Vollmacht & Datenschutzerklärung" genannt ist. Alle weiteren Beteiligten übermitteln jeweils eine firmenmäßig gezeichnete Vollmacht im PDF-Format mittels E-Mail.
Die Schlichtungsstelle ist bemüht, dem/der BeschwerdeführerIn innerhalb von sechs Wochen ab Einlangen der vollständig übermittelten Beschwerde und des Pauschalbetrags mitzuteilen, ob die Beschwerde weiter behandelt wird. Die weitere Verfahrensdauer bemisst sich nach der Art des Verfahrens, sollte im Falle eines verkürzten Verfahrens aber jedenfalls nicht länger als drei Monate - ab Zahlung des Pauschalbetrages und Einlangen der vollständig übermittelten Beschwerde - dauern.
Nach Überweisung des Pauschalbetrags prüft die Schlichtungsstelle in einem ersten Schritt die Vollständigkeit der übermittelten Beschwerde. Sofern alle zwingenden Angaben und Anhänge (vollständig ausgefülltes Onlineformular, Vollmacht & Datenschutzerklärung) vorliegen, prüft die Schlichtungsstelle die Beschwerde inhaltlich, andernfalls wird die Beschwerde als nicht eingebracht angesehen.
Im Rahmen der inhaltlichen Prüfung ermittelt die Schlichtungsstelle, ob alle entscheidungsrelevanten Informationen vorliegen und holt gegebenenfalls weitere Informationen ein. Reicht die inhaltliche Expertise der Schlichtungsstelle selbst nicht aus, können externe ExpertInnen oder Sachverständige beigezogen werden. Parallel zur inhaltlichen Prüfung werden die von der Beschwerde unmittelbar Betroffenen über das Vorliegen und den Inhalt der Beschwerde informiert.
Stellungnahmen der Beteiligten können von der Schlichtungsstelle bis zum Abschluss des Verfahrens jederzeit eingefordert werden. Stellungnahmen, die der Schlichtungsstelle ohne deren Aufforderung übermittelt werden, können im Rahmen der Schlichtungsentscheidung Beachtung finden.
Die Schlichtungsstelle entscheidet einzelfallbezogen, ob ein verkürztes Verfahren zur Anwendung kommen kann. Reichen die übermittelten Informationen und Unterlagen (Sachverhaltsdarstellungen, Unterlagen, Stellungnahmen etc.) nach Meinung der Schlichtungsstelle aus, um eine Entscheidung zu treffen, so kann eine Entscheidung direkt durch die Schlichtungsstelle erfolgen. Eine derartige Entscheidung erfolgt in Form einer Empfehlung, die im besten Falle einen Kompromiss zwischen den Interessen der Beteiligten darstellt.
Ergibt sich nach erster Sichtung der übermittelten Informationen und Unterlagen, dass aufgrund der Komplexität des Sachverhaltes ein verkürztes Verfahren nicht ausreichend ist, kann die Schlichtungsstelle eine mündliche Verhandlung durchführen.
Mittels Einladung eines oder aller Beteiligten wird eine mündliche Verhandlung einberufen. Die Schlichtungsstelle sieht von einer mündlichen Verhandlung ab, wenn die Durchführung einer solchen von den Beteiligten abgelehnt wird. In diesem Fall kann auf Verlangen des/der BeschwerdeführerIn entweder eine schriftliche Entscheidung der Schlichtungsstelle erfolgen oder es kommt zur Einstellung des Schlichtungsverfahrens.
In der mündlichen Verhandlung wird der Sachverhalt erörtert und es besteht für die Beteiligten Gelegenheit zur mündlichen Stellungnahme. Ein/e VertreterIn der Schlichtungsstelle bemüht sich mittels Moderation der Verhandlung und gegebenenfalls mittels Mediation eine Einigung im Sinne aller Beteiligten herbeizuführen. Der genaue Verhandlungsverlauf wird zu Beginn mit den Beteiligten vereinbart. Die mündlichen Verhandlungen sind, sofern nicht anders vereinbart, nicht öffentlich.
Die Kosten des Verfahrens richten sich nach den tatsächlich entstandenen Verfahrenskosten. Im Zuge einer mündlichen Verhandlung soll auf eine durch die Beteiligten selbst erzielte Einigung hingewirkt werden. Eine derartige Einigung ist zu protokollieren und von den Beteiligten zu unterzeichnen. Das unterzeichnete Protokoll stellt einen außergerichtlichen Vergleich dar und ist als solcher vor ordentlichen Gerichten einklagbar.
Zeigt sich, dass die mündliche Verhandlung zu keiner Einigung führt, kann die Schlichtungsstelle das Verfahren unterbrechen und schriftlich eine Entscheidung aufgrund aller bisherigen Informationen treffen. Die Entscheidung erfolgt im Sinne einer Empfehlung, díe im besten Falle einen Kompromiss zwischen den Interessen der Beteiligten darstellt. Sollte eine derartige Entscheidung aus Sicht der Schlichtungsstelle aus welchen Gründen auch immer nicht möglich sein, kann die Schlichtungsstelle das Verfahren einstellen. Die Rückzahlung von Kosten, welche durch das Schlichtungsverfahren sowie durch seine Einleitung, Vor- und/oder Nachbereitung entstanden, durch die Schlichtungsstelle ist ausgeschlossen.
Entscheidungen der Schlichtungsstelle selbst sind auf Basis aller verfügbaren Informationen, Unterlagen, Gutachten, Stellungahmen etc. und gegebenenfalls aufgrund der mündlichen Vorbringungen der Beteiligten zu treffen.
Derartige Entscheidungen erfolgen in Form einer schriftlichen Empfehlung, die im besten Falle einen Kompromiss zwischen den Interessen der Beteiligten darstellt. Die Entscheidung muss von der Schlichtungsstelle ausreichend begründet werden, um eine Nachvollziehbarkeit der Entscheidung zu gewährleisten.
Die Entscheidung wird den Bevollmächtigten der Beteiligten schriftlich per Mail im PDF-Format übermittelt.
Das Verfahren vor der Schlichtungsstelle wird entweder durch Einstellung oder durch eine abschließende, nicht verbindliche und nicht anfechtbare Entscheidung der Schlichtungsstelle selbst oder durch einen außergerichtlichen Vergleich der Beteiligten beendet. Die Wiederaufnahme oder ein Einspruch gegen das Schlichtungsverfahren ist nicht möglich, wobei den Beteiligten jederzeit das Beschreiten des ordentlichen Rechtswegs offen steht. In diesen Fällen wird das Schlichtungsverfahren ohne Entscheidung eingestellt.
Zudem kann der/die BeschwerdeführerIn jederzeit und ohne Angabe von Gründen schriftlich per E-Mail das Verfahren einseitig beenden.
Die Schlichtungsstelle ist eine rechtlich unselbstständige Einrichtung der AustriaTech. Die AustriaTech und alle in ihrem Auftrag handelnden Personen haften den Beteiligten gegenüber nur für grob fahrlässiges und vorsätzliches Verhalten.
Die Schlichtungsordnung tritt mit 01.01.2014 in Kraft.